Die Digitalisierung revolutioniert eine große Anzahl an Branchen, sodass immer mehr digitale Güter entstehen, die einen hohen Wert haben können. Unternehmen sollten sich dementsprechend mit den spezifischen Abschreibungsvorschriften für digitale Güter auseinandersetzen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die seit Ende April 2024 neue Regelung und vergleicht diese anhand von Praxisbeispielen den Unterschied zur degressiven Abschreibung.
Die Bedeutung spezifischer Abschreibungsvorschriften für digitale Wirtschaftsgüter
Unternehmen nutzen eine große Anzahl an verschiedenen Vermögenswerten, die unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und von Unternehmen für verschiedene Zwecke eingesetzt werden. Da vor allem der digitale Bereich äußerst schnelllebig und von großen Veränderungen in kurzen Zeiträumen geprägt ist, bedarf es spezifischer Abschreibungsvorschriften für digitale Wirtschaftsgüter, die dieser Schnelllebigkeit Rechnung tragen.
Lange Zeit wurden die Abschreibungsregelungen nicht an die neuen Rahmenbedingungen einer immer stärker digitalisierten Welt angepasst. Dies stellte eine große Herausforderung für Unternehmen dar, weil diese schneller neue digitale Wirtschaftsgüter, wie Computer und Software, neu anschaffen mussten, als im Rahmen des Abschreibungszeitraums seitens des Gesetzgebers einkalkuliert wurde.
Ein Überblick über die neue Regelung
Am 29. April 2024 hat das Finanzamt Frankfurt am Main eine Verfügung erlassen, in welcher die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung behandelt wird. Diese Verfügung ist deshalb für Unternehmen von großer Bedeutung, weil digitale Wirtschaftsgüter aufgrund des immer weiter voranschreitenden technologischen Fortschritts mittlerweile einem schnelleren Wandel unterliegen als dies noch in der Vergangenheit der Fall war. Daher kann es für Unternehmen einen großen steuerlichen Nachteil darstellen, wenn digitale Wirtschaftsgüter nur über einen sehr langen Zeitraum abgeschrieben werden können. Durch die in § 7 Abs. 1 EstG anzusetzende Nutzungsdauer ergibt sich für Unternehmen ein finanzieller Vorteil, wenn sie bestimmte digitale Güter abschreiben möchten, da sie in diesem Fall eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde legen dürfen, die bei lediglich einem Jahr liegt.
Diese digitalen Wirtschaftsgüter sind betroffen
Die neue Regelung betrifft sowohl Computerhardware als auch Software, wobei der Begriff Computerhardware folgende Güter umfasst:
- Computer (Notebook-Computer und Desktop-Computer)
- Workstations
- Desktop-Thin-Clients
- Dockingstations
- Peripheriegeräte
- Externe Netzteile
- Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
Als Computer ist ein Gerät definiert, welches zur Ausführung von Logikoperationen und zur Verarbeitung von Daten geeignet ist, wobei das Gerät dazu in der Lage sein muss, Eingaben auszuführen und Informationen über Anzeigegeräte visuell darzustellen. Bei einem Desktop-Computer handelt es sich um einen Computer, der sowohl mit einem externen Anzeigegerät als auch mit externen Peripheriegeräten verwendet wird. Dieser ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt, sodass die Aufstellung an einem festen Standort erfolgt. Ein Notebook-Computer hingegen dient als tragbares Gerät, welches bei Bedarf auch ohne einen direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle genutzt werden kann. Die Bildschirmdiagonale weist mindestens 9 Zoll auf und der Betrieb des Geräts ist über einen Akku oder eine andere tragbare Stromquelle möglich. Unter den Begriff Software fallen im Rahmen des Schreibens vom Finanzamt Betriebs- und Anwendersoftwares, welche der Eingabe und Verarbeitung von Daten dienen.
Unterschied zur degressiven Abschreibung
Bei einer digitalen Abschreibung handelt es sich um eine Sonderform der arithmetisch-degressiven Abschreibung, sodass der Abschreibungsbetrag jährlich fällt und sich immer um den gleichen Betrag mindert. Der Unterschied zwischen einer digitalen Abschreibung und einer degressiven Abschreibung besteht darin, dass bei der digitalen Abschreibung eine vollständige Abschreibung möglich ist, wodurch ein Restbuchwert von Null entstehen kann. Das bedeutet, dass es im letzten Nutzungsjahr dazu kommt, dass der Abschreibungsbetrag dem Restbuchwert entspricht. Eine degressive Abschreibung hingegen wird unendlich fortgesetzt, weshalb eine solche Situation bei dieser Form der Abschreibung nicht entstehen kann.
Auswirkungen auf die Handels- und Steuerbilanz
Dadurch, dass Unternehmen bestimmte digitale Güter in einem kürzeren Zeitraum abschreiben können, ergeben sich Vorteile, die sich entsprechend auf die Handels- und Steuerbilanz auswirken. Der kürzere Abschreibungszeitraum führt dazu, dass in der Handelsbilanz höhere Abschreibungsaufwendungen verbucht werden, wodurch ein geringerer Jahresüberschuss entsteht. Der Bilanzgewinn fällt entsprechend niedriger aus. Dies ist für Unternehmen deshalb vorteilhaft, weil der Gewinn vom zuständigen Finanzamt herangezogen wird, um die abzuführenden Steuern zu ermitteln. Dass dieser durch die höhere Abschreibung niedriger ist, führt letztlich dazu, dass sich die Steuerlast entsprechend reduziert. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität des Betriebs aus, wodurch mehr Investitionen getätigt werden können und Wettbewerbsvorteile durch die günstigere steuerliche Situation entstehen.
Praxisbeispiele
1. Berechnungsbeispiel Software-Lizenzen
- Investition: 10.000,00 Euro
- Anschaffung: 1.1.2024
- Abschreibungsregel = Digitale Abschreibung
- Direkte Abschreibung im Buchungsjahr mit Restwert Null
- Abschreibung im 1. Jahr um 7.500,00 Euro höher
Vorteil im Vergleich zur degressiven Abschreibung:
- Abschreibungssatz 25 % vom Restbuchwert
- Über mehrere Jahre
- Im ersten Buchungsjahr nur 2.500,00 Euro
2. Berechnungsbeispiel CRM-Software
- Investition: 25.000,00 Euro
- Anschaffung: 1.12.2024
- Abschreibungsregel = Digitale Abschreibung
- Direkte Abschreibung im Buchungsjahr mit Restwert Null
- Die Abschreibung ist unabhängig davon, ob die Software am Anfang oder am Ende des Jahres angeschafft wurde.
- Abschreibungsvorteil im ersten Jahr 18.750,00 Euro
Vorteil im Vergleich zur degressiven Abschreibung:
- Abschreibungssatz 25 % vom Restbuchwert
- Über mehrere Jahre
- Im ersten Buchungsjahr nur 6.250,00 Euro
3. Berechnungsbeispiel Server-Hardware
- Investition: 15.000,00 Euro
- Anschaffung: 1.7.2024
- Abschreibungsregel = Digitale Abschreibung
- Direkte Abschreibung im Buchungsjahr mit Restwert Null
- Da es sich auch hier um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, werden die gesamten Anschaffungskosten im ersten Buchungsjahr abgeschrieben.
- Abschreibungsvorteil im ersten Jahr 11.250,00 Euro
Vorteil im Vergleich zur degressiven Abschreibung:
- Abschreibungssatz 25 % vom Restbuchwert
- Über mehrere Jahre
- Im ersten Buchungsjahr nur 3.750,00 Euro
Im engeren Sinne sind Digitale Güter immaterielle Güter, die wegen ihrer Funktionen nachgefragt werden, losgelöst vom Inhalt und der Daten. Auch diese Projektbeispiele müssen verwaltet und dokumentiert werden und bedarf einer Softwarelösung. Eine kompakte Funktions- und Vergleichsübersicht, anhand einer marktführenden Buchhaltungssoftware, finden Sie unter geeignete Buchhaltungssoftware.
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